Kapitel 5 Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
Kapitel 6 Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte
Kapitel 7 Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung
Kapitel 8 Gerichtliche Entscheidungen
Kapitel 9 Sondervorschriften
Teil 2 Für die Länder geltende Vorschriften
Teil 3 Schlussvorschriften
§ 5 Gruppen von Beschäftigten
Die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die in § 4 Absatz 1 Nummer 5 bezeichneten Richterinnen und Richter treten zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten hinzu.