Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Personalvertretungen im Bundesdienst
Teil 2 Für die Länder geltende Vorschriften
Teil 3 Schlussvorschriften
§ 5 Gruppen von Beschäftigten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Personalvertretungen im Bundesdienst
Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
§ 5 Gruppen von Beschäftigten
Die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die in § 4 Absatz 1 Nummer 5 bezeichneten Richterinnen und Richter treten zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten hinzu.