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§ 16 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin (BPädFortbV)
Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Gliederung der Prüfung
§ 4 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung“
§ 5 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“
§ 6 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“
§ 7 Inhalte der Prüfung im Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung“
§ 8 Inhalte der Prüfung im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“
§ 9 Inhalte der Prüfung im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“
§ 10 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 12 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 13 Zeugnisse
§ 14 Wiederholen der Prüfung
§ 15 Übergangsregelung
§ 16 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu den §§ 11 und 12) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Anlage 2 (zu § 13) Zeugnisinhalte
Inhaltsverzeichnis
§ 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)