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§ 6 Ausnahmen - Digitale Gesetze
Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab)
Inhaltsübersicht
Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich und allgemeine Begriffsbestimmungen
§ 2 Grundregeln
§ 3 Allgemeine Anforderungen an den Bau der Betriebsanlagen und Fahrzeuge
§ 4 Allgemeine Anforderungen an den Betrieb
§ 5 Technische Aufsicht
§ 6 Ausnahmen
Zweiter Abschnitt Betriebsleitung
Dritter Abschnitt Betriebsbedienstete
Vierter Abschnitt Betriebsanlagen
Fünfter Abschnitt Fahrzeuge
Sechster Abschnitt Betrieb
Siebenter Abschnitt Verfahrensvorschriften
Achter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Schluß- und Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Allgemeines
§ 6 Ausnahmen
Die Technische Aufsichtsbehörde kann von den Vorschriften dieser Verordnung in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen.