§ 57 Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge
(1) Die Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge umfaßt Wartung, Inspektionen und Instandsetzungen; sie muß sich mindestens auf die Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit beeinflussen kann.
(2) Art und Umfang der Wartung und der Inspektionen haben sich nach Bauart und Belastung der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge zu richten.
(3) Inspektionen sind planmäßig wiederkehrend innerhalb folgender Fristen durchzuführen
| 1. | Tunnel und Haltestellenbauwerke, sonstige Bahnbauwerke, ausgenommen Erdbauwerke | 10 Jahre, |
| 2. | Energieversorgungsanlagen | 4 Jahre, |
| 3. | Brücken | 6 Jahre, |
| 4. | Fahrleitungsanlagen | 5 Jahre, |
| 5. | Gleisanlagen | 5 Jahre, |
| 6. | Zugsicherungsanlagen | 5 Jahre, |
| 7. | Signalanlagen | |