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Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab)
Inhaltsübersicht
Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeines
Zweiter Abschnitt Betriebsleitung
Dritter Abschnitt Betriebsbedienstete
Vierter Abschnitt Betriebsanlagen
§ 15 Streckenführung
§ 16 Bahnkörper
§ 17 Oberbau
§ 18 Umgrenzung des lichten Raumes
§ 19 Sicherheitsräume
§ 20 Bahnübergänge
§ 21 Signalanlagen
§ 22 Zugsicherungsanlagen
§ 23 Nachrichtentechnische Anlagen
§ 24 Energieversorgungsanlagen
§ 25 Fahrleitungsanlagen
§ 26 Rückleitungen
§ 27 Beleuchtungsanlagen
§ 28 Rohrleitungen
§ 29 Brücken
§ 30 Tunnel
§ 31 Haltestellen
§ 32 Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige
Fünfter Abschnitt Fahrzeuge
Sechster Abschnitt Betrieb
Siebenter Abschnitt Verfahrensvorschriften
Achter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 32 Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Vierter Abschnitt: Betriebsanlagen
§ 32 Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige
An den Zugängen und Abgängen von Aufzügen, Fahrtreppen oder Fahrsteigen müssen freie Räume als Stauräume vorhanden sein.