3. Abschnitt Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
4. Abschnitt Sondervorschriften
5. Abschnitt Sondervorschriften über die Untersuchungen der Fahrzeuge
6. Abschnitt Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 38 Fahrweg
Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrzeugführer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, daß ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird.