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Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Inhaltsübersicht
Eingangsformel
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
2. Abschnitt Vorschriften über den Betrieb
3. Abschnitt Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
1. Titel Bestimmungen für alle Fahrzeuge
2. Titel Obusse und Kraftomnibusse
3. Titel Taxen und Mietwagen
§ 25 Türen, Alarmanlage und Trennwand
§ 26 Kenntlichmachung
§ 27 Ordnungsnummer, Unternehmeranschrift
§ 28 Fahrpreisanzeiger
§ 28a Navigationsgerät
§ 29 Gepäck
§ 30 Wegstreckenzähler
§ 31 Fahrzeuge mit einer Genehmigung für den Taxen-, Mietwagenverkehr und gebündelten Bedarfsverkehr
4. Abschnitt Sondervorschriften
5. Abschnitt Sondervorschriften über die Untersuchungen der Fahrzeuge
6. Abschnitt Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 29 Gepäck - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
3. Abschnitt: Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
3. Titel: Taxen und Mietwagen
§ 29 Gepäck
Taxen müssen auch bei vollständiger Besetzung im Rahmen ihres zulässigen Gesamtgewichts mindestens 50 kg Gepäck befördern können.