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§ 17 Zulässige Fahrzeuge - Digitale Gesetze
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Inhaltsübersicht
Eingangsformel
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
2. Abschnitt Vorschriften über den Betrieb
3. Abschnitt Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
1. Titel Bestimmungen für alle Fahrzeuge
§ 16 Anzuwendende Vorschriften
§ 17 Zulässige Fahrzeuge
§ 18 Ausrüstung
§ 19 Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen
2. Titel Obusse und Kraftomnibusse
3. Titel Taxen und Mietwagen
4. Abschnitt Sondervorschriften
5. Abschnitt Sondervorschriften über die Untersuchungen der Fahrzeuge
6. Abschnitt Schluß- und Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
3. Abschnitt: Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
1. Titel: Bestimmungen für alle Fahrzeuge
§ 17 Zulässige Fahrzeuge
Die der Personenbeförderung dienenden Fahrzeuge müssen mindestens zwei Achsen und vier Räder haben.