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§ 53 Anwendungsbestimmung zum Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz - Digitale Gesetze
Börsengesetz (BörsG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe
Abschnitt 2 Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung
Abschnitt 3 Skontroführung und Transparenzanforderungen an Wertpapierbörsen
Abschnitt 3a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen
Abschnitt 4 Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
Abschnitt 4a Börsenmantelaktiengesellschaft zum Zweck der Börsenzulassung
Abschnitt 5 Freiverkehr, KMU-Wachstumsmarkt und organisiertes Handelssystem
Abschnitt 6 Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften
§ 49 Strafvorschriften
§ 50 Bußgeldvorschriften
§ 50a Bekanntmachung von Maßnahmen
§ 51 Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel
§ 52 Übergangsregelungen
§ 53 Anwendungsbestimmung zum Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 6: Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften
§ 53 Anwendungsbestimmung zum Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz
§ 26e findet bis zum 27. Februar 2023 keine Anwendung.