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§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen - Digitale Gesetze
Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr (BodVerkFKrV)
Eingangsformel
§ 1 Ziel der Umschulung, Umschulungsprüfung und Bezeichnung des Umschulungsabschlusses
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen für die Umschulungsprüfung
§ 3 Art, Dauer und Inhalt der Umschulung
§ 4 Gliederung der Umschulungsprüfung
§ 5 Prüfungsteil „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“
§ 6 Prüfungsteil „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“
§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen; Bestehen der Prüfung
§ 9 Wiederholung der Prüfung
§ 10 Übergangsvorschriften
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) Umschulungslehrgang
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 3) Betriebliche Umschulung
Inhaltsverzeichnis
§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 62 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.