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§ 7 Vergleichsstücke - Digitale Gesetze
Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens (BodSchätzG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Besondere Schätzungsvorschriften
Abschnitt 3 Verfahrensvorschriften
Abschnitt 4 Schätzungsbeirat, Schätzungsausschüsse
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Besondere Schätzungsvorschriften
§ 7 Vergleichsstücke
In jeder Gemarkung sind für die wichtigsten und besonders typischen Böden Vergleichsstücke auszuwählen und zu beschreiben. Die Schätzung der Vergleichsstücke ist in Anlehnung an die Bewertung der Musterstücke durchzuführen.