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§ 14 Geltung für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit - Digitale Gesetze
Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (BNV)
Erster Abschnitt Ausübung von Nebentätigkeiten
Zweiter Abschnitt Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
Dritter Abschnitt Geltungsbereich, Berlinklausel, Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Geltungsbereich, Berlinklausel, Inkrafttreten
§ 14 Geltung für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
Diese Verordnung gilt für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend.