Teil 3 Aufsicht; Disziplinarverfahren; gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen
Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 89 Regelung durch Satzung
Die näheren Bestimmungen über die Organe der Bundesnotarkammer und ihre Befugnisse trifft die Satzung. Die Satzung und deren Änderungen sind im amtlichen Verkündungsblatt der Bundesnotarkammer bekanntzumachen.