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§ 66 Strafvorschriften - Digitale Gesetze
Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BNDG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Organisation, Aufgaben und allgemeine Befugnisse
Abschnitt 2 Weiterverarbeitung von Daten
Abschnitt 3 Übermittlung von Daten und gemeinsame Dateien
Abschnitt 4 Technische Aufklärung
Abschnitt 5 Gemeinsame Bestimmungen
Abschnitt 6 Sicherung von Verschlusssachen im Bundesnachrichtendienst
Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 8 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 7: Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 66 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 60 Absatz 2 eine Mitteilung macht.