Abschnitt 1 Organisation, Aufgaben und allgemeine Befugnisse
Abschnitt 2 Weiterverarbeitung von Daten
Abschnitt 3 Übermittlung von Daten und gemeinsame Dateien
Abschnitt 4 Technische Aufklärung
Abschnitt 5 Gemeinsame Bestimmungen
Abschnitt 6 Sicherung von Verschlusssachen im Bundesnachrichtendienst
Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 8 Schlussvorschriften
§ 65b Kontrolle und Durchsuchung von Personen, Taschen und Fahrzeugen zur Sicherung von Verschlusssachen
Zur Sicherung von Verschlusssachen darf der Bundesnachrichtendienst innerhalb seiner Dienststellen
1.
verdachtsunabhängige Kontrollen im Sinne des § 65f Absatz 2 von Personen, Taschen und Fahrzeugen sowie von mitgeführten Gegenständen, insbesondere an Ein- und Ausgängen, durchführen und
2.
Durchsuchungen im Sinne des § 65f Absatz 3 von Personen, Taschen und Fahrzeugen sowie mitgeführten Gegenständen vornehmen, wenn tatsächliche Anhaltpunkte dafür vorliegen, dass die Durchsuchung zur Sicherung von Verschlusssachen erforderlich ist.