Abschnitt 1 Organisation, Aufgaben und allgemeine Befugnisse
Abschnitt 2 Weiterverarbeitung von Daten
Abschnitt 3 Übermittlung von Daten und gemeinsame Dateien
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten durch den Bundesnachrichtendienst
Unterabschnitt 2 Datenübermittlung an den Bundenachrichtendienst und Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen durch den Bundesnachrichtendienst
Unterabschnitt 3 Übermittlung von personenbezogenen Daten aus nicht allgemein zugänglichen Quellen an inländische Stellen
Unterabschnitt 4 Übermittlung von personenbezogenen Daten aus nicht allgemein zugänglichen Quellen an ausländische Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen
Unterabschnitt 5 Gemeinsame Dateien
Abschnitt 4 Technische Aufklärung
Abschnitt 5 Gemeinsame Bestimmungen
Abschnitt 6 Sicherung von Verschlusssachen im Bundesnachrichtendienst
Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 8 Schlussvorschriften
§ 11 Übermittlung an inländische Nachrichtendienste - Digitale Gesetze
§ 11 Übermittlung an inländische Nachrichtendienste
Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an das Bundesamt für Verfassungsschutz, an die Verfassungsschutzbehörden der Länder und an das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung erforderlich ist
1.
zur Erfüllung seiner Aufgaben oder
2.
zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle.