§ 2 Widersprüche in Angelegenheiten der Beamtenversorgung - Digitale Gesetze
§ 2 Widersprüche in Angelegenheiten der Beamtenversorgung
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten der Beamtenversorgung wird auf folgende Behörden übertragen, soweit diese die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:
1.
die Service-Center der Generalzolldirektion,
2.
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,