§ 37 Anforderungen an die Durchfuhr
(1) Die Durchfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke, die nicht den Anforderungen an die Einfuhr entsprechen, bedarf der Genehmigung, im Falle von Waren jedoch nur, wenn diese unmittelbar in das Inland eingeführt werden. Satz 1 gilt nicht für
- 1.
zum menschlichen Verzehr bestimmte Waren, die
- a)
aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittländern eingeführt werden, die in einer Liste nach Artikel 8 Nummer 1 der Richtlinie 2002/99/EG aufgeführt sind, und
- b)
die Voraussetzungen und Anforderungen erfüllen, die durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die auf Grund des Artikels 8 Nummer 4 oder 5 oder des Artikels 9 Absatz 4 Buchstabe a oder c der Richtlinie 2002/99/EG erlassen worden sind, im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil eines Drittlandes vorgeschrieben sind,
und das Bundesministerium die gelisteten Drittländer oder deren Teile nach Buchstabe a sowie die Voraussetzungen und Anforderungen nach Buchstabe b im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, oder
- 2.
Waren der in Anlage 13 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke, wenn sie
- a)
die dort für sie in Spalte 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllen und
- b)
zur Durchfuhr ohne Zwischenlagerung bestimmt sind.
(2) Für die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen gelten die §§ 25 bis 29, 30 Abs. 2 und § 31 - mit Ausnahme der physischen Untersuchung bei Waren nach § 27, sofern bereits die Dokumentenprüfung ergeben hat, dass die Waren den Anforderungen an die Einfuhr nicht entsprechen - entsprechend.
(3) Die Durchfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke erfolgt unter zollamtlicher Überwachung, im Falle von Waren in Form des Zollverschlusses. Waren sind innerhalb von höchstens 30 Tagen über eine Grenzkontrollstelle auszuführen.
(4) Der Durchführer hat der Grenzkontrollstelle nach Absatz 3 die voraussichtliche Beendigung der Durchfuhr von Waren unter Vorlage einer Kopie des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 21 S. 11) einen Werktag vorher anzuzeigen. Die Grenzkontrollstelle bescheinigt dem Verfügungsberechtigten auf dem Original dieser Bescheinigung, dass die betreffende Sendung die Europäische Union verlassen hat.