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§ 48 Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten - Digitale Gesetze
Bundesmeldegesetz (BMG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Schutzrechte
Abschnitt 3 Allgemeine Meldepflichten
Abschnitt 4 Besondere Meldepflichten
Abschnitt 5 Datenübermittlungen
Unterabschnitt 1 Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen
Unterabschnitt 2 Melderegisterauskunft
§ 44 Einfache Melderegisterauskunft
§ 45 Erweiterte Melderegisterauskunft
§ 46 Gruppenauskunft
§ 47 Zweckbindung der Melderegisterauskunft
§ 48 Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
§ 49 Automatisierte Melderegisterauskunft
§ 49a Datenbestätigung
§ 50 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
§ 51 Auskunftssperren
§ 52 Bedingter Sperrvermerk
Unterabschnitt 3 Zeugenschutz
Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 7 Sonstige Vorschriften, Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 5: Datenübermittlungen
Unterabschnitt 2: Melderegisterauskunft
§ 48 Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.