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§ 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person - Digitale Gesetze
Bundesmeldegesetz (BMG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Schutzrechte
Abschnitt 3 Allgemeine Meldepflichten
Abschnitt 4 Besondere Meldepflichten
Abschnitt 5 Datenübermittlungen
Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 7 Sonstige Vorschriften, Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Allgemeine Meldepflichten
§ 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person
Die meldepflichtige Person hat auf Verlangen der Meldebehörde
1.
die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
2.
die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und
3.
persönlich bei der Meldebehörde zu erscheinen.