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§ 2 Vorbehaltsklausel - Digitale Gesetze
Anordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe auf die Postbeamtenkrankenkasse (BMDVBeihÜbertrAnO)
Eingangsformel
§ 1 Übertragung von Zuständigkeiten für die Festsetzung von Leistungen sowie für damit zusammenhängende Widerspruchs- und Klageverfahren
§ 2 Vorbehaltsklausel
§ 3 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Vorbehaltsklausel
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr behält sich vor, Zuständigkeiten nach § 1 in besonderen Fällen selbst auszuüben.