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§ 5 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Wasserstraßen und der Schifffahrtsverwaltung (BMDV-WS-BesGebV)
Eingangsformel
§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen
§ 3 Zeitgebühr
§ 4 Übergangsvorschrift
§ 5 Inkrafttreten
Anlage (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft.