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§ 32 Voraussetzungen einer Beförderung - Digitale Gesetze
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (BLV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern
Abschnitt 3 Berufliche Entwicklung
Abschnitt 4 Personalentwicklung und Qualifizierung
Abschnitt 5 Dienstliche Beurteilung
Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Berufliche Entwicklung
Unterabschnitt 2: Beförderung
§ 32 Voraussetzungen einer Beförderung
Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn
1.
sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist,
2.
im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und
3.
kein Beförderungsverbot vorliegt.