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Verordnung zur Ausdehnung der Vorschriften über die staatliche Chargenprüfung auf Blutzubereitungen (BlutZV)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 1 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Die Vorschriften über die staatliche Chargenprüfung werden auf Blutzubereitungen ausgedehnt, die aus Mischungen von humanem Blutplasma hergestellt werden und die Blutbestandteile als arzneilich wirksame Bestandteile enthalten.