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§ 59 - Digitale Gesetze
Bundesleistungsgesetz (BLG)
Inhaltsübersicht
Grundvorschrift
Erster Teil Die Leistungen
Zweiter Teil Verfahren
Dritter Teil Manöver und andere Übungen
Vierter Teil Bußgeld- und Strafbestimmungen
Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Verfahren
Zweiter Abschnitt: Festsetzung von Entschädigung und Ersatzleistung
§ 59
Hat eine oberste Bundes- oder Landesbehörde die Entschädigung oder Ersatzleistung festgesetzt, so ist die Klage vor dem ordentlichen Gericht binnen zwei Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbescheids zu erheben.