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§ 39 - Digitale Gesetze
Bundesleistungsgesetz (BLG)
Inhaltsübersicht
Grundvorschrift
Erster Teil Die Leistungen
Zweiter Teil Verfahren
Dritter Teil Manöver und andere Übungen
Vierter Teil Bußgeld- und Strafbestimmungen
Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Verfahren
Erster Abschnitt: Durchführung der Anforderung
§ 39
Auf Antrag des Bedarfsträgers hat die Anforderungsbehörde die sofortige Vollziehung des Leistungsbescheids anzuordnen. In diesem Fall kann die Widerspruchsbehörde die Vollziehung nicht aussetzen.