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Bundesleistungsgesetz (BLG)
Inhaltsübersicht
Grundvorschrift
Erster Teil Die Leistungen
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Rechtliche Wirkungen der Leistungsanforderung
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Dritter Abschnitt Auskunftspflicht
Vierter Abschnitt Leistungsvorbereitungen
Fünfter Abschnitt Pflichten der Beteiligten
Sechster Abschnitt Die Abgeltung
Siebenter Abschnitt Verjährung
Zweiter Teil Verfahren
Dritter Teil Manöver und andere Übungen
Vierter Teil Bußgeld- und Strafbestimmungen
Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 14 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Die Leistungen
Zweiter Abschnitt: Rechtliche Wirkungen der Leistungsanforderung
§ 14
Der Leistungsbescheid auf Grund einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 gilt als bindendes Vertragsangebot des Leistungspflichtigen. Eine Annahme des Angebots hat der Leistungsempfänger dem Leistungspflichtigen gegenüber unverzüglich zu erklären.