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§ 14 Kreditaufnahme - Digitale Gesetze
Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLES)
Erster Abschnitt Aufbau und Geschäftsführung
Zweiter Abschnitt Verwaltungsrat
Dritter Abschnitt Fachbeiräte
Vierter Abschnitt Wirtschaftsführung
Fünfter Abschnitt Übergangsbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Vierter Abschnitt: Wirtschaftsführung
§ 14 Kreditaufnahme
Das Verfahren der Inanspruchnahme von Krediten durch die Anstalt (§ 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes) wird durch Erlaß des Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt.