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§ 8 Pflicht zum Mitführen des Nachweises - Digitale Gesetze
Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (BKrFQG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Qualifikation, Weiterbildung
§ 2 Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation
§ 3 Mindestalter und Qualifikation der Fahrer
§ 4 Besitzstand
§ 5 Weiterbildung
§ 6 Ausbildungs- und Prüfungsort
§ 7 Nachweis der Qualifikation
§ 8 Pflicht zum Mitführen des Nachweises
Abschnitt 3 Ausbildungsstätten
Abschnitt 4 Berufskraftfahrerqualifikationsregister
Abschnitt 5 Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Qualifikation, Weiterbildung
§ 8 Pflicht zum Mitführen des Nachweises
Fahrer haben den Nachweis über den Erwerb der jeweiligen Qualifikation nach § 7 bei jeder Fahrt mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.