III. Abschnitt Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts
IV. Abschnitt Jagdschein
V. Abschnitt Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung und Beunruhigen von Wild
VI. Abschnitt Jagdschutz
VII. Abschnitt Wild- und Jagdschaden
VIII. Abschnitt Inverkehrbringen und Schutz von Wild
IX. Abschnitt Jagdbeirat und Vereinigungen der Jäger
X. Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
XI. Abschnitt Schlußvorschriften
§ 24 Wildseuchen
Tritt eine Wildseuche auf, so hat der Jagdausübungsberechtigte dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen; sie erläßt im Einvernehmen mit dem beamteten Tierarzt die zur Bekämpfung der Seuche erforderlichen Anweisungen.