(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen:
- 1.
die erstmalige Aufnahme
- a)
gezielter Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 sowie mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind,
- b)
nicht gezielter Tätigkeiten der Schutzstufe 2 mit Biostoffen der Risikogruppe 3 einschließlich solcher, die mit (**) gekennzeichnet sind, sofern die Tätigkeiten auf diese Biostoffe ausgerichtet sind und regelmäßig durchgeführt werden sollen,
in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie,
- 2.
jede Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten, wenn diese für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bedeutsam sind, zum Beispiel Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Virulenz des Biostoffs zu erhöhen oder die Aufnahme von Tätigkeiten mit weiteren Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4,
- 3.
die Inbetriebnahme einer Patientenstation der Schutzstufe 4 bei Aufnahme einer infizierten Patientin oder eines infizierten Patienten sowie die anschließende Außerbetriebnahme,
- 4.
das Einstellen einer nach § 15 erlaubnispflichtigen Tätigkeit.
(2) Die Anzeige hat folgende Angaben zu umfassen:
- 1.
Name und Anschrift des Arbeitgebers,
- 2.
Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten einschließlich der Bezeichnung der Räumlichkeiten, in denen diese Tätigkeiten durchgeführt werden sollen,,
- 3.
das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 4,
- 4.
die Art des Biostoffs,
- 5.
die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten.
(3) Die Anzeige nach Absatz 1 hat zu erfolgen bei Tätigkeiten nach