Kapitel 8 Sonderbestimmungen für Verbände und Containerverkehr
Kapitel 9 Sonderbestimmungen für schwimmende Geräte
Teil III Wasserstraßen der Zone 1
Teil IV
§ 6.04 Sende- und Empfangsanlagen
Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einer Funkanlage für die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk nach den Bestimmungen der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk ausgerüstet sein.