Kapitel 8 Sonderbestimmungen für Verbände und Containerverkehr
Kapitel 9 Sonderbestimmungen für schwimmende Geräte
Teil III Wasserstraßen der Zone 1
Teil IV
§ 5.02 Türen
Alle äußeren Türen, die Zugang zu Räumen unter dem Freiborddeck gewähren, müssen mindestens sprühwasser- und wetterdicht verschließbar und von ausreichender Festigkeit sein.