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§ 5.02 Türen - Digitale Gesetze
[object Object] (BinSchUO2018Anh III)
Inhaltsverzeichnis
Teil I Wasserstraßen der Zone 2-Binnen
Teil II Wasserstraßen der Zone 2-See
Teil III Wasserstraßen der Zone 1
Teil IV
Inhaltsverzeichnis
Teil II: Wasserstraßen der Zone 2-See
Kapitel 5: Verschlusszustand der Öffnungen des Schiffskörpers und der Aufbauten
§ 5.02 Türen
Alle äußeren Türen, die Zugang zu Räumen unter dem Freiborddeck gewähren, müssen mindestens sprühwasser- und wetterdicht verschließbar und von ausreichender Festigkeit sein.