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§ 8.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge - Digitale Gesetze
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 2 Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung
Kapitel 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
Kapitel 4 Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte
Kapitel 5 Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
Kapitel 6 Fahrregeln
Kapitel 7 Regeln für das Stillliegen, das Ankern und das Festmachen
Kapitel 8 Zusatzbestimmungen
§ 8.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge
§ 8.02 Geschleppte und schleppende Schubverbände
§ 8.03 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
§ 8.04 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
§ 8.05 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
§ 8.06 Kupplungen der Schubverbände
§ 8.07 Sprechverbindung auf Verbänden
§ 8.08 Begehbarkeit der Schubverbände
§ 8.09 Bleib-weg-Signal
§ 8.10 Bade- und Schwimmverbot
§ 8.11 Bezeichnung von Fanggeräten der Fischerei
§ 8.12 Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern (Anlage 3: Bild 64)
§ 8.13 Verbot des Kitesurfens
§ 8.14 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
§ 8.15 Verhaltenspflichten
Kapitel 9 Fahrgastschifffahrt
Zweiter Teil Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen
Dritter Teil Umweltbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen
Kapitel 8: Zusatzbestimmungen
§ 8.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge
Die zugelassenen Höchstabmessungen eines Fahrzeugs auf der jeweiligen Wasserstraße bestimmen sich nach den Kapiteln 10 bis 27.