Kapitel 4 Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte
Kapitel 5 Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
Kapitel 6 Fahrregeln
Kapitel 7 Regeln für das Stillliegen, das Ankern und das Festmachen
Kapitel 8 Zusatzbestimmungen
Kapitel 9 Fahrgastschifffahrt
Zweiter Teil Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen
Dritter Teil Umweltbestimmungen
§ 2.07 Verhaltenspflichten - Digitale Gesetze
§ 2.07 Verhaltenspflichten
1.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur dann anordnen oder zulassen, wenn
a)
das Fahrzeug nach den §§ 2.01, 2.02 oder 2.06 in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,
b)
das Fahrzeug nach § 2.03 geeicht ist,
c)
an dem Fahrzeug Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nummer 1 und im Falle eines Tiefgangs des Fahrzeugs von mehr als 1,00 m zusätzlich Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Nummer 2 angebracht sind und
d)
die Schiffsanker nach § 2.05 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 oder 3 Satz 2, in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
2.
Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug nur führen, wenn
a)
das Fahrzeug nach den §§ 2.01, 2.02 oder 2.06 in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,
b)
das Fahrzeug nach § 2.03 geeicht ist,
c)
an dem Fahrzeug Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nummer 1 und im Falle eines Tiefgangs des Fahrzeugs von mehr als 1,00 m zusätzlich Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Nummer 2 angebracht sind und
d)
die Schiffsanker nach § 2.05 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 oder 3 Satz 2, in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.