für ein Fahrzeug, das keine Bezeichnung nach § 3.14 führen muss, ist das Stillliegen
- aa)
am rechten Ufer von km 0,25 bis km 0,45 nur erlaubt, wenn das Fahrzeug in die Schleuse zum Industriehafen einfahren will,
- bb)
am rechten Ufer im Schleusenbereich Feudenheim von km 5,34 bis km 5,50 nur für Talfahrer und von km 5,50 bis km 5,80 nur für Bergfahrer erlaubt;