Abschnitt 6 Zulassung von Lehrgängen, Ausbildungsprogrammen und Weiterbildungsprogrammen
Kapitel 3 Verfahren für die Prüfung der Befähigung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und Ausstellung von Schifferdienstbüchern und ihre Gültigkeit und Verlängerung
Kapitel 4 Überprüfung, Aussetzung und Entzug von Befähigungszeugnissen
Teil 3 Besatzung
Teil 4 Pflichten
Teil 5 Ordnungswidrigkeiten
Teil 6 Qualitätssicherung und Evaluierung
Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 44 Erwerb der besonderen Berechtigung für Großverbände
Wer die besondere Berechtigung für Großverbände erwerben will, muss
1.
verfügen über ein Unionspatent,
2.
eine Fahrzeit von mindestens 720 Tagen vorweisen können, davon mindestens 540 Tage als Schiffsführer oder Schiffsführerin und
3.
mindestens 180 Tage Kurs und Geschwindigkeit eines Großverbandes selbstständig bestimmt haben.