§ 5 Anmeldung und Zulassung zur Prüfung
(1) Die Zulassung zur Prüfung bestimmt sich nach den §§ 66 und 67 der Binnenschiffspersonalverordnung.
(2) Der Antrag auf Zulassung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
Art des Befähigungszeugnisses, das erworben werden soll,
- 2.
gewünschter Prüfungsort und gewünschter Prüfungstermin, für den die Zulassung beantragt wird,
- 3.
Vor- und Familienname und Geburtsdatum der antragstellenden Person,
- 4.
Anschrift der Person nach Nummer 3,
- 5.
E-Mail-Adresse oder Telefonnummer der Person nach Nummer 3 für Rückfragen,
- 6.
einen Antrag auf Nachteilsausgleiche nach § 71 der Binnenschiffspersonalverordnung sowie die ihn begründenden Umstände, soweit dies von der Person nach Nummer 3 gewünscht ist.
(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
Für den Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses Schiffsführer und den Erwerb eines Schifferzeugnisses:
- a)
Ärztliches Zeugnis nach Anlage 5 der Binnenschiffspersonalverordnung,
- b)
Kopie oder Scan des Sprechfunkzeugnisses soweit erforderlich nach § 37 oder § 39 der Binnenschiffspersonalverordnung,
- c)
Kopie oder Scan des Fahrzeitennachweises nach § 26 der Binnenschiffspersonalverordnung,
- d)
Lichtbild, im Falle einer elektronischen Einreichung des Antrages im JPG-Dateiformat mit mindestens 532 x 413 Pixel,
- e)
den Antrag auf Nachteilsausgleich begründende Unterlagen, insbesondere ein ärztliches Attest.
- 2.