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§ 12 Besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen - Digitale Gesetze
Verordnung über die Durchführung von Befähigungsprüfungen auf Führungsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersFührEBefähPrV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Anmeldung und Zulassung
Abschnitt 3 Prüfung
§ 8 Durchführung der Prüfung
§ 9 Unionspatent – Prüfungsteil theoretische Prüfung
§ 10 Unionspatent – Prüfungsteil Reiseplanung
§ 11 Unionspatent – Prüfungsteil Reisedurchführung
§ 12 Besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen
§ 13 Besondere Berechtigung für Risikostrecken
§ 14 Besondere Berechtigung für Fahren unter Radar
§ 15 Schifferzeugnis
§ 16 Bewertung der Prüfungsleistung
Abschnitt 4 Ordnungsvorschriften
Abschnitt 5 Bekanntgabe und Bescheinigung des Ergebnisses
Abschnitt 6 Schlussbestimmung
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Prüfung
§ 12 Besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen
(1) Die Prüfung zum Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen wird als mündliche Prüfung durchgeführt.
(2) Die Prüfung dauert maximal 60 Minuten.