Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 12 Besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen - Digitale Gesetze
Verordnung über die Durchführung von Befähigungsprüfungen auf Führungsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersFührEBefähPrV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Anmeldung und Zulassung
Abschnitt 3 Prüfung
Abschnitt 4 Ordnungsvorschriften
Abschnitt 5 Bekanntgabe und Bescheinigung des Ergebnisses
Abschnitt 6 Schlussbestimmung
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Prüfung
§ 12 Besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen
(1) Die Prüfung zum Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen wird als mündliche Prüfung durchgeführt.
(2) Die Prüfung dauert maximal 60 Minuten.