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§ 3 Löschzeit - Digitale Gesetze
Verordnung über die Lade- und Löschzeiten sowie das Liegegeld in der Binnenschifffahrt (BinSchLV)
Abschnitt 1 Trockenschifffahrt
Abschnitt 2 Tankschifffahrt
Abschnitt 3 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Trockenschifffahrt
§ 3 Löschzeit
Für die Bestimmung des Beginns der Entladezeit (Löschzeit) sowie ihrer Dauer sind die §§ 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Absenders der Empfänger tritt.