Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
Abschnitt 3 Schlussvorschriften
§ 14 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnen- schiffen“
mit 40 Prozent,
2.
„Planen von Reisen“
mit 25 Prozent,
3.
„Durchführen von Reisen“
mit 25 Prozent sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“
mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 15 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich „Planen von Reisen“ mit mindestens „ausreichend“,
4.
im Prüfungsbereich „Durchführen von Reisen“ mit mindestens „ausreichend“,
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.