Vierter Abschnitt Zusatz-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 18c - Digitale Gesetze
§ 18c
Die Entscheidung einer Binnenschiffahrtssache, die nicht Moselschiffahrtssache ist, darf nicht mit der Entscheidung einer Moselschiffahrtssache verbunden werden.