Erster Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften
Zweiter Abschnitt Besondere Verfahrensvorschriften für Rheinschiffahrtssachen
Dritter Abschnitt Besondere Verfahrensvorschriften für Moselschiffahrtssachen
Vierter Abschnitt Zusatz-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 18c
Die Entscheidung einer Binnenschiffahrtssache, die nicht Moselschiffahrtssache ist, darf nicht mit der Entscheidung einer Moselschiffahrtssache verbunden werden.