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§ 27 Tragfähigkeit - Digitale Gesetze
[object Object] (BinSchEO)
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Schiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind
Dritter Abschnitt Schiffe, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind
Vierter Abschnitt Sportboot-Eichverfahren
Fünfter Abschnitt Nacheichungen und Nachprüfungen
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Schiffe, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind
§ 27 Tragfähigkeit
(1) Die Tragfähigkeit wird auf Antrag festgestellt und im Eichschein (Rubrik 22) eingetragen.
(2) Kurvenblätter, Arealkurven und Stabilitätsrechnungen können zur Ermittlung der Tragfähigkeit verwendet werden.