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§ 12 Vorläufige Eichbescheinigung - Digitale Gesetze
[object Object] (BinSchEO)
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Schiffseichamt
§ 4 Zentralstelle
§ 5 (weggefallen)
§ 6 Arten der Eichung
§ 7 Voraussetzungen
§ 8 Eichschein
§ 9 Verlängerung des Eichscheins
§ 10 Namensänderung
§ 11 Berichtigungen im Eichschein
§ 12 Vorläufige Eichbescheinigung
§ 13 Messgeräte
Zweiter Abschnitt Schiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind
Dritter Abschnitt Schiffe, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind
Vierter Abschnitt Sportboot-Eichverfahren
Fünfter Abschnitt Nacheichungen und Nachprüfungen
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 12 Vorläufige Eichbescheinigung
Auf Antrag kann eine auf höchstens sechs Monate befristete vorläufige Eichbescheinigung über das vorläufige Eichergebnis ausgestellt werden, und zwar
1.
bei Verfahren nach dem zweiten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 3;
2.
bei Verfahren nach dem dritten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 4.
Eine vorläufige Eichbescheinigung verliert mit der Aushändigung des Eichscheins ihre Gültigkeit.