§ 2 Anwendung des Arbeitszeitgesetzes - Digitale Gesetze
§ 2 Anwendung des Arbeitszeitgesetzes
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 1 ist das Arbeitszeitgesetz anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.