Dritter Teil Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
Vierter Teil Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen
Fünfter Teil Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung
Sechster Teil Lärmminderungsplanung
Siebenter Teil Gemeinsame Vorschriften
Achter Teil Schlussvorschriften
§ 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen - Digitale Gesetze
§ 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
1.
nach der Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16 und sodann
2.
nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren
Anordnungen nach § 26 auch ohne die dort genannten Voraussetzungen treffen. Hält die Behörde wegen Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen Ermittlungen auch während des in Nummer 2 genannten Zeitraums für erforderlich, so soll sie auf Antrag des Betreibers zulassen, dass diese Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten durchgeführt werden, wenn dieser hierfür die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung besitzt.