Abschnitt 3 Zu den §§ 2, 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes
Abschnitt 4 Zu § 6 des Gesetzes
Abschnitt 5 Zu § 7 des Gesetzes
Abschnitt 6 Zu den §§ 8 und 28 Nummer 1 des Gesetzes
Abschnitt 7 Zu den §§ 9 bis 12 des Gesetzes
Abschnitt 8 Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 und 4 des Gesetzes
Abschnitt 9 Zu den §§ 14 und 15 des Gesetzes
Abschnitt 10 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
Abschnitt 11 Zu § 18 des Gesetzes
Abschnitt 12 Zu § 19 des Gesetzes
Abschnitt 13 Zu den §§ 20 bis 20c des Gesetzes
Abschnitt 14 Zu § 21 des Gesetzes
Abschnitt 15 Zu § 22 des Gesetzes
Abschnitt 15a Zu § 22b des Gesetzes
Abschnitt 16 Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes
Abschnitt 17 Zu § 24 des Gesetzes
Abschnitt 18 Zu § 25 des Gesetzes
Abschnitt 19 Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung
Abschnitt 20 (weggefallen)
Abschnitt 21 (weggefallen)
Abschnitt 22 Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
Abschnitt 23 Schlussbestimmungen
§ 32 Kleinbetragsregelung - Digitale Gesetze
§ 32 Kleinbetragsregelung
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens 25 Euro beträgt.