Abschnitt 19 Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung
Abschnitt 20 (weggefallen)
Abschnitt 21 (weggefallen)
Abschnitt 22 Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
Abschnitt 23 Schlussbestimmungen
§ 32 Kleinbetragsregelung
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens 25 Euro beträgt.