2. Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung des Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer oder des Verdachts des Befalls
3. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer
4. Aufhebung der Schutzmaßregeln
VII. Schutzmaßregeln gegen den Befall mit Tropilaelaps-Milben
VIII. Ordnungswidrigkeiten
IX. Schlussvorschriften
§ 16 - Digitale Gesetze
§ 16
Der Besitzer von Bienenvölkern hat Honig, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs und Futtervorräte so aufzubewahren sowie unbewohnte Bienenwohnungen so zu sichern, dass sie für den Kleinen Beutenkäfer nicht zugänglich sind.