| Der Bestand (Die Bestände)1 Bei mehreren Beständen sind die Bestände einzeln aufzuführen. | |
| des (der) .................... mit der Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der | |
| Viehverkehrsverordnung .................... | |
| in .................... | Kreis .................... |
| Land .................... | |
| |
Die Zuchttiere des Bestandes sind
| |
Die Masttiere des Bestandes sind
|
Die letzte serologische Untersuchung des Bestandes ................... 1 Bei mehreren Beständen sind die Bestände einzeln aufzuführen. |
| erfolgte am .................... |
|
| Für einen Bestand, der nicht in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, verliert diese Bescheinigung ihre Gültigkeit drei Monate3 Nichtzutreffendes streichen. Nichtzutreffendes streichen. Nichtzutreffendes streichen. Nichtzutreffendes streichen. Bei mehreren Beständen sind die Bestände einzeln aufzuführen. |
| am .................... |
| Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Rinder des Bestandes mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind. |
Stempel der zuständigen Behörde | .................... (Unterschrift) |