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§ 4 Haushaltsjahr - Digitale Gesetze
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
Teil II Aufstellung des Haushaltsplans
Teil III Ausführung des Haushaltsplans
Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
Teil V Rechnungsprüfung
Teil VI Bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
Teil VII Sondervermögen
Teil VIII Entlastung
Teil IX Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil I: Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 4 Haushaltsjahr
Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Das Bundesministerium der Finanzen kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.