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§ 4 Haushaltsjahr - Digitale Gesetze
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 1 Feststellung des Haushaltsplans
§ 2 Bedeutung des Haushaltsplans
§ 3 Wirkungen des Haushaltsplans
§ 4 Haushaltsjahr
§ 5 Allgemeine Verwaltungsvorschriften, vorläufige und endgültige Haushalts- und Wirtschaftsführung
§ 6 Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
§ 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung
§ 8 Grundsatz der Gesamtdeckung
§ 9 Beauftragter für den Haushalt
§ 10 Unterrichtung des Bundestages und des Bundesrates
§ 10a Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten
Teil II Aufstellung des Haushaltsplans
Teil III Ausführung des Haushaltsplans
Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
Teil V Rechnungsprüfung
Teil VI Bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
Teil VII Sondervermögen
Teil VIII Entlastung
Teil IX Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil I: Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 4 Haushaltsjahr
Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Das Bundesministerium der Finanzen kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.